Wartezeittaggeld der Invalidenversicherung

Die Advokaturgemeinschaft (Rechtsanwalt V. Estermann) erstritt vor dem Obergericht des Kantons Uri einen erfolgreichen Entscheid bezüglich das Wartezeittaggeld der Invalidenversicherung (Urteil Obergericht Uri OG V 21 31 vom 9. September 2022).

Zusammengefasst hat das Gericht festgestellt, dass eines Wartezeittaggelds der IV auszurichten ist, wenn der Versicherte mind. zu 50 % arbeitsfähig ist, auf eine Eingliederung wartet und keinen Anspruch auf eine Arbeitslosenentschädigung hat. Dabei ist nicht relevant, dass sich der Versicherte nicht bei der Arbeitslosenversicherung angemeldet hat, wenn anderweitig klar ist, dass er keinen Anspruch auf eine Arbeitslosenentschädigung aufweist. Eine (erfolglose) Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung wird für den Leistungsanspruch nach Art. 18 IVV nicht vorausgesetzt.

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