Das Bundesgericht befasste sich im Urteil 8C_485/2023 mit dem Fall einer Frau, die hautberuflich als Köchin angestellt war und daneben einer teilzeitlichen Tätigkeit als selbständige Landwirtin nachging. Während ihrer landwirtschaftlichen Tätigkeit, für welche sie keine freiwillige Versicherung abgeschlossen hat, erlitt sie einen Unfall. Die obligatorische Unfallversicherung im Rahmen ihres Hauptberufes verneinte einen Anspruch auf Versicherungsleistungen. Diese Ablehnung wurde vom Versicherungsgericht des Kantons Aargau bestätigt, woraufhin die Verunfallte und ihre Krankenkasse Beschwerde einreichten.
Das Bundesgericht hatte sich in vorgenanntem Urteil folglich erstmals mit der Frage auseinanderzusetzen, ob es sich in einer Sachverhaltskonstellation wie der vorliegenden um einen nicht versicherten Berufsunfall in Ausübung ihrer selbständigen Tätigkeit handelt oder um einen von der obligatorischen Unfallversicherung gedeckten Nichtberufsunfall. Das Gericht kam dabei nach eingehender Auslegung der relevanten Normen zum Schluss, dass sich die Nichtberufsunfallversicherungsdeckung auch auf Unfälle einer obligatorisch UVG-versicherten teilzeitlich angestellten Person in ihrer nicht freiwillig versicherten selbständigen Erwerbstätigkeit erstreckt. Der Beschwerdeführerin wurde demzufolge ein Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung im Zusammenhang mit diesem Unfall zuerkannt.