Die IV hatte einer versicherten jugendlichen Person aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen eine erstmalige Ausbildung in einen handwerklichen Beruf finanziert.
Nach Abschluss der Lehrausbildung zeigte sich, dass die versicherte Person in dieser Branche aufgrund gesundheitlicher Probleme nicht einsetzbar war. Sie beantragte bei der IV Umschulungsmassnahmen für einen Beruf im Gesundheitsbereich. Nach Einholen eines umfassenden medizinischen Gutachtens wies die IV den Umschulungsanspruch ab.
Das Kantonsgericht hiess die von Rechtsanwalt V. Estermann dagegen erhobene Beschwerde gut und hielt fest, dass die IV den Umschulungsanspruch nicht abweisen durfte, da wichtige medizinische Abklärungen mit der versicherten Person nicht durchgeführt worden waren. Die IV wird diese Abklärungen vorzunehmen und zu bestimmen haben, ob die Umschulung zu gewähren sein wird.