Die Advokaturgemeinschaft (RA M. Unternährer) hat vor dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau für einen Klienten, welcher einen äusserst schweren Baustellenliftschachtunfall mit schwersten doppelten Beinbrüchen erlitten hatte, ein positives Urteil erstritten. Das Gericht kam zum Schluss, dass der Suva-Arzt die klaren Bestätigungen der behandelnden Fachärzte des Kantonsspitals BL ohne Begründung unbeachtet liess. Die behandelnden Ärzte bestätigten die zusätzlichen mittelbaren Unfallfolgen aufgrund der schweren Beinverletzungen von anfänglich nicht betroffenen Körperteilen (Kniegelenke, Rückenbeschwerden).
Das Versicherungsgericht Aargau verwies auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach die Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers sich praxisgemäss auch auf mittelbare bzw. indirekte Unfallfolgen erstreckt (BGE 149V 161 mit weiteren Verweisen, Urteil des Versicherungsgerichtes des Kantons Aargau VBE.2023.183 vom 26.02.2024).