Das Kantonsgericht Luzern hat sich in seinem Urteil vom 30.10.2023 (5V 22 26) mit der Frage befasst, ob die Diagnose eines Chronic Fatigue Syndroms einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung begründet.
Das Kantonsgericht Luzern führt dazu aus, dass es sich beim Chronic Fatigue Syndrom (ME/CFS) um eine schwere neuroimmunologische Erkrankung handelt, die häufig zu einem hohen Grad an körperlicher Beeinträchtigung führen kann. Es handelt sich bei ME/CFS um ein eigenständiges, sehr komplexes Krankheitsbild, welches sich regelmässig in einer schweren Fatigue sowie in neurokognitiven, autonomen und immunologischen Symptomen manifestiert.
Bei ME/CFS handelt es sich somit um eine Beeinträchtigung der körperlichen Gesundheit, die nicht die Folge eines Unfalls ist, eine medizinische Behandlung oder Untersuchung erfordert und bei den Betroffenen eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge haben kann. Damit sind die gesetzlichen Voraussetzungen einer Krankheit nach Art. 3 Abs. 1 ATSG erfüllt. Die Krankheit kann durch Sachverständige mittels Ausschlussdiagnosen und einer Prüfung anhand der Kanadischen Kriterien lege artis festgestellt werden. Folglich kann eine durch ME/CFS hervorgerufene Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) und eine daraus resultierende Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 Abs. 1 ATSG) auch zu einer Invalidität i.S.v. Art. 8 Abs. 1 ATSG und Art. 4 Abs. 1 IVG führen.
Die genauen Mechanismen der Erkrankung sind bisher noch ungeklärt, weshalb es auch an einem validierten Biomarker fehlt. Die Diagnose wird anhand etablierter klinischer Kriterienkataloge (z.B. Kanadische Kriterien IOM) gestellt. Dieses Vorgehen wird vom Kantonsgericht Luzern als geeignet erachtet.
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