In vorliegender Angelegenheit zeigte sich einmal mehr, dass für versicherte Personen äusserste Vorsicht geboten ist, wenn eine IV-Stelle im Rahmen ihrer medizinischen Abklärungen lediglich eine sogenannte RAD-Beurteilung (Aktenbeurteilung) einholt. RAD ist die Abkürzung für den Regionalen ärztlichen Dienst und dieser steht den IV-Stellen zur Verfügung, wenn sie eine versicherungsmedizinische Einschätzung benötigen.
Dem Beschwerdeführer wurden von der IV-Stelle Luzern gestützt auf eine RAD-Beurteilung (Aktenbeurteilung) Umschulungsmassnahmen verweigert, was den Hauptteil der Beschwerde bildete.
Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2).
Vorliegend folgte das Kantonsgericht Luzern der Argumentation der Advokaturgemeinschaft, wonach die IV-Stelle Luzern den Sachverhalt ungenügend abgeklärt hatte. Damit man den Anspruch auf Umschulung beurteilen kann, bedarf es verlässlicher medizinischer Entscheidgrundlagen. Ein RAD-Bericht ist ein versicherungsinternes Dokument und es kann nur darauf abgestellt werden, wenn keine auch nur geringen Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der RAD-Beurteilung bestehen.
Die Beschwerde der Advokaturgemeinschaft (RA D. Unternährer) wurde vom Kantonsgericht Luzern gutgeheissen.