Die Advokaturgemeinschaft (RA M. Unternährer) hat vor Kantonsgericht Luzern für eine psychisch beeinträchtigte Person betreffend eine Hilfslosenentschädigung ein positives Urteil erstritten. Im Rahmen der Abklärung der Erhöhung einer Hilfslosenentschädigung hat das Kantonsgericht entschieden, dass die Invalidenversicherung zusätzlich zu ihren Abklärungen auch medizinische Fachpersonen, welche den invaliden Klienten betreuten, bei Unklarheiten für die Auswirkungen eines psychischen Leidens auf die lebenspraktische Begleitung oder auf alltägliche Lebensversicherungen zwingend zu befragen haben. Aus dem Urteil kann wie folgt rezitiert werden:
Das Kantonsgericht Luzern hat mit Entscheid vom 23.10.2023 (5V 22 305) entschieden, dass bei zusätzlichen Zusammenhängen, gerade von psychischen Leiden, zwingend Rückfragen an die medizinischen Fachärzte von Seiten der IV gestellt werden müssen. Auszugsweise kann auf E. 7.1.1 dieses Urteils wie folgt hingewiesen werden:
Bis zur Verfügung vom 15. November 2021 wurde seitens der Verwaltung keiner der behandelnden medizinischen Fachpersonen konkret die Frage gestellt, inwieweit der Beschwerdeführer in den einzelnen massgeblichen Lebensbereichen durch seine gesundheitliche Beeinträchtigung eingeschränkt sei. Ähnlich wie bei HaushaItsabkIärungen kommt aber bei einer psychischen Beeinträchtigung der ärztlichen Beurteilung und Einschätzung erhöhter Stellenwert zu (BGE 133 V 450 E. 1 "l), da gewisse Verhaltensweisen, welche durch Laien möglicherweise als Trotz oder Verweigerung wahrgenommen werden, durchaus krankheitsimmanent sein können. Es ist der Abklärungsperson nur beschränkt möglich, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen (vgl. BGer-Urteil 9C408/2015 vom 1.12.2015 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen). So hielt die Abklärungsperson fest: "Wie weit sein Verhalten von der Krankheit her rührt ist nicht abzuschätzen, es sind sicher auch noch andere Komponenten dabei."
Eine derartige Einschätzung kann nicht von der Abklärungsperson vorgenommen werden, sondern obliegt dem Psychiater oder der Psychiaterin. Auch dies zeigt, dass Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen gerade bei Unklarheiten über die Auswirkungen eines psychischen Leidens auf die lebenspraktische Begleitung oder auf alltägliche Lebensverrichtungen nicht nur zulässig, sondern notwendig sind (vgl. BGer-Urteil 9C_578/2013 vom 18.8.2014, E. 2.2).