Urteil des Kantonsgerichtes Luzern vom 29.01.2024 zum Einigungsversuch bei monodisziplinären Gutachten (5V 23 203)

Nach Art. 44 Abs. 2 ATSG hat der Versicherungsträger, wenn er zur Abklärung des Sachverhalts ein Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen einzuholen hat, der Partei dessen Namen bekannt zu geben. Die versicherte Person kann sodann innert zehn Tagen aus den in Art. 36 Abs. 1 ATSG genannten Gründen den Gutachter ablehnen und Gegenvorschläge machen.

Im Falle einer Ablehnung hat der Versicherungsträger die Ausstandsgründe nach Art. 7 Abs. 1 ATSV zu prüfen und, falls solche nicht vorliegen, aber andere Einwände erhoben werden, einen Einigungsversuch zu unternehmen, sofern das Gutachten nicht nach dem Zufallsprinzip vergeben wird (vgl. dazu Art. 7j Abs. 3 ATSV).

Bei einem Einigungsversuch hat die IV-Stelle gemäss Kreisschreiben über das Verfahren in der IV (KSVI) zu prüfen, ob einer der von der versicherten Person vorgeschlagenen Sachverständigen annehmen kann. Ist dies nicht möglich oder wurde keine sachverständige Person vorgeschlagen, ist eine Einigung anzustreben. Zu diesem Zweck hat die IV-Stelle der versicherten Person die Liste der Sachverständigen zu unterbreiten. Zwischen der IV-Stelle und der versicherten Person muss anschliessend ein Austausch stattfinden. Kommt eine Einigung zustande erteilt die IV-Stelle den Auftrag an den Sachverständigen. Kommt keine Einigung zustande, erlässt die IV-Stelle eine Zwischenverfügung nach Art. 44 Abs. 4 ATSG.

Das Kantonsgericht Luzern hält dazu fest, dass im Interesse einer besseren Akzeptanz bei den Betroffenen auch dann auf eine Einigung hinzuwirken ist, wenn keine Ausstandsgründe, aber andere Einwände bestehen. Die IV-Stelle hat sich deshalb mit den vorgeschlagenen Sachverständigen auseinanderzusetzen und darzulegen, weshalb ein Sachverständiger den Anforderungen nicht entspricht.

Die IV-Stelle hatte in vorliegendem Fall die Gegenvorschläge der versicherten Person nicht beachtet und ihr keine Sachverständigen vorgelegt. Das Kantonsgericht führt dazu aus, dass keine Gründe vorlägen, weshalb die KSVI vorliegend nicht anzuwenden sei, weshalb das Vorgehen der IV-Stelle eine Verletzung ihrer Begründungspflicht und damit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin darstelle.

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