Die Advokaturgemeinschaft (RA M. Unternährer) hat vor Kantonsgericht Luzern ein positives Urteil betreffend einer Abredeversicherung in der Unfallversicherung erstritten. Das Kantonsgericht erachtete es als erwiesen an, dass die verunfallte Person, welche nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses resp. während eines unbezahlten Urlaubes einen Unfall erlitten hatte, weder von Seiten der Arbeitgeberin noch von Seiten der Unfallversicherung über die Möglichkeit des Abschlusses einer Abredeversicherung informiert worden ist.
Eine Interessenabwägung - abgeleitet aus dem Grundsatz von Treu und Glauben - führte dazu, dass das Gericht einerseits eine Informationspflichtverletzung von Seiten der Arbeitgeberin / Unfallversicherung annahm und es andererseits beweismässig als erwiesen erachtete, dass, wäre die verunfallte Person von Seiten der Arbeitgeberin / Unfallversicherung richtig informiert worden, sie die Abredeversicherung abgeschlossen hätte.
Im konkreten Fall sei der Beschwerdeführerin aufgrund der gesamten Umstände die Existenz und die Tragweite des Abschlusses einer Abredeversicherung aufgrund fehlender Informationen nicht klar gewesen (Zusatzanmerkung: Mit der Abredeversicherung kann der Unfallversicherungsschutz über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses für sechs Monate verlängert werden).