Rechtsanwalt V. Estermann von der Advokaturgemeinschaft erstritt für eine Klientin mit Jahrgang 1962 ein erfolgreiches Urteil vor dem Schweizerischen Bundesgericht.
Im vorliegenden Fall rügte Rechtsanwalt V. Estermann zurecht, dass das kantonale Gericht nicht geprüft habe, ob sie angesichts ihres Alters ihre Arbeitsfähigkeit auf dem Weg der Selbsteingliederung verwerten kann. Im Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern fanden sich keine Ausführungen dazu.
Das Bundesgericht hielt dazu folgendes fest (vgl. E. 3.5):
„Die Frage, ob der Klientin unter den gegebenen Umständen die Selbsteingliederung zugemutet werden durfte, bildet einen Teilaspekt des Rechtsverhältnisses "abgestufte" oder "befristete Rente" (Urteil 8O_494/2018 vom 6. Juni 2019 E. 2.2, nicht publ. in: BGE 145 V 209, aber in: SVR 2019 IV Nr. 73 5.233; Urteile 8O_826/2018 vom 14. August 2019 E. 2.2; 9O_543/2017 vom 7. November 2017 E. 3.2.1). Von einer zumutbaren Selbsteingliederung ist nur dann auszugehen, wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die den Schluss zulassen, dass sich die Beschwerdeführerin trotz ihres fortgeschrittenen Alters ohne Hilfestellungen wieder in das Erwerbsleben integrieren kann (vgl. oben E. 2.3 f.). Im angefochtenen Urteil fehlen somit die für die Beurteilung der Selbsteingliederungsfähigkeit notwendigen Feststellungen. So ergibt sich aus dem vorinstanzlichen Sachverhalt nicht, ob die Absenz der Beschwerdeführerin vom Arbeitsmarkt überwiegend auf invaliditätsfremden Gründe beruht.
Nicht abgeklärt wurde ferner, ob die Beschwerdeführerin über besondere Agilität, Gewandtheit und Integration im gesellschaftlichen Leben oder eine breite Ausbildung und Berufserfahrung verfügt. Wie es sich im vorliegenden Fall mit den genannten Kriterien verhält, lässt sich ohne weitere Abklärungen durch die IV-Stelle nicht zuverlässig beurteilen. Die strittige Rentenaufhebung ab 1. Oktober 2018 hält aus diesem Grund vor Bundesrecht nicht stand. Daran kann nichts ändern, dass sich die damals 56-jährige Beschwerdeführerin anlässlich der Begutachtung ebenso wie gegenüber ihrem behandelnden Psychiater als arbeitsunfähig fühlte und bis anhin noch nicht um Unterstützung bei der Wiedereingliederung ersuchte, wie die IV-Stelle vernehmlassungsweise vorbringt. Berufliche Massnahmen können unter anderem gerade dazu dienen, subjektive Eingliederungshindernisse im Sinne einer Krankheitsüberzeugung der versicherten Person zu beseitigen. Die von der IV-Stelle angeführten Bedenken hinsichtlich des subjektiven Eingliederungswillens der Beschwerdeführerin vermögen die Vermutung der Unzumutbarkeit, die Restarbeitsfähigkeit mittels Selbsteingliederung zu verwerten, bei fehlender Abklärung der übrigen zu prüfenden Kriterien nicht zu entkräften. Die Sache ist an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese das Erforderliche nachholt und anschliessend über die revisionsweise Aufhebung des Rentenanspruchs neu verfügt.“
Das Bundesgericht hat die Beschwerde vor diesem Hintergrund teilweise gutgeheissen, was für die Klientin ein voller Erfolg bedeutet.