Im Urteil des Bundesgerichts (8C_822/2023) vom 13.06.2024 stellte sich die Frage, ob die IV-Stelle zu Recht eine fehlende Hilfsbedürftigkeit des Beschwerdeführers im Bereich "Verrichtung der Notdurft", genauer in Bezug auf die Reinlichkeit des Beschwerdeführers, annehmen durfte, weil dieser einen Closomat bedienen kann.
Das Bundesgericht verweist in diesem Zusammenhang auf seine ständige Rechtsprechung, wonach bei der Prüfung der Hilfsbedürftigkeit in den einzelnen Lebensverrichtungen Hilfsmittel nur insoweit berücksichtigt werden dürfen, als sie von der Invalidenversicherung tatsächlich übernommen werden.
Vorliegend ist eine entsprechende Kostengutsprache für einen Closomat noch nicht erfolgt, weshalb dieser bei der Beurteilung der Hilfsbedürftigkeit nicht berücksichtigt werden darf. In der Folge wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers gutgeheissen und eine Hilflosigkeit mittleren Grades angenommen.
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