Das Bundesgericht befasste sich im Urteil 7B_269/2022 mit der Frage der Parteientschädigung der Beschwerdeführerin im Strafverfahren, welche adhäsionsweise Zivilforderungen geltend gemacht hat.
Nach Art. 433 Abs. 1 StPO hat die Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person namentlich, wenn sie obsiegt einen Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren.
Für das Zivilverfahren hat das Bundesgericht bereits in BGE 144 III 164 E. 3 entschieden, dass es unzulässig sei, die Parteientschädigung von einer Überprüfung der Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung als solcher abhängig zu machen. Diese Argumentation lässt sich auf das Adhäsionsverfahren übertragen und gilt nun auch im Adhäsionsprozess.
Die Voraussetzungen für die Entschädigung im Strafverfahren knüpft allerdings an strengere Voraussetzungen für die Entschädigungspflicht an, wie namentlich ein wesentlicher Beitrag zur Aufklärung der Strafsache oder die Komplexität des Falls.
Das Bundesgericht entschied nun, dass die Notwendigkeit der privaten anwaltlichen Vertretung für den Entschädigungsanspruch nach Art. 433 Abs. 1 StPO generell als gegeben zu erachten ist, wenn die Privatklägerschaft adhäsionsweise Zivilforderungen geltend macht. Das Kriterium der Notwendigkeit i.S.v. Art. 433 Abs. 1 StPO bezieht sich folglich bloss auf die von der anwaltlichen Vertretung betriebenen Aufwendungen und nicht auf deren Beizug an sich (E. 8.8).
Das Bundesgericht kommt deshalb zum Schluss, dass die Vorinstanz Art. 433 Abs. 1 StPO sowie das ihr zustehende Ermessen rechtsfehlerhaft angewandt hat, indem sie der Beschwerdeführerin die Ausrichtung einer Parteientschädigung verweigerte (E. 8.9)
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