Urteil des Bundesgerichts (7B_1295/2024) vom 19.03.2025 zum telefonischen Verkehr mit der Verteidigung

Mit Urteil 7B_1295/2024 vom 19. März 2025 wurde durch das Bundesgericht die Frage behandelt, ob es zulässig ist, dass der Antrag einer beschuldigten Person in Untersuchungshaft auf telefonischen Verkehr mit ihrer Verteidigung durch die Staatsanwaltschaft abgelehnt wird.

Gestützt auf Art. 235 Abs. 4 StPO wurde festgehalten, dass einer inhaftierten Person der Verkehr mit ihrer Verteidigung grundsätzlich frei und ohne inhaltliche Kontrolle zu ermöglichen sei. Eine Einschränkung dieses freien Verkehrs dürfe nur bei begründetem Verdacht auf Missbrauch und nur mit Genehmigung des Zwangsmassnahmengerichts erfolgen.

Zu unterscheiden seien hiervon administrative und organisatorische Schutzvorschriften, die der Aufrechterhaltung von Ordnung und Sicherheit in der Haftanstalt dienen. Diese würden lediglich die Modalitäten des Verkehrs mit der Verteidigung betreffen und keine inhaltliche Einschränkung darstellen.

Weiter wurde durch das Bundesgericht festgehalten, dass kein absoluter Anspruch auf ein bestimmtes Kommunikationsmittel bestehe. Es bestehe jedoch ein Anspruch darauf, dass der Kontakt zur Verteidigung ermöglicht wird, wenn dieser durch die inhaftierte Person als notwendig erachtet wird. Die Verteidigungsrechte einer inhaftierten Person dürften gegenüber jenen einer beschuldigten Person in Freiheit nicht in weitergehendem Masse eingeschränkt werden. Der Anspruch auf Kommunikation mit der Verteidigung dürfe nicht faktisch durch eine zu restriktive Ausgestaltung der konkreten Modalitäten unterlaufen werden.

Eine Gleichwertigkeit der Verteidigungsrechte sei nur dann gegeben, wenn der Zugang zur Verteidigung niederschwellig, kurzfristig und kostengünstig möglich sei. Einzig der telefonische Verkehr ermögliche es der inhaftierten Person, ohne die mit Besuchen oder dem postalischen Verkehr verbundenen Verzögerungen und Schwierigkeiten rechtlichen Beistand zu erhalten.

Entsprechend stellte das Bundesgericht fest, dass ein grundsätzlicher Anspruch auf telefonischen Kontakt mit der Verteidigung bestehe. Dieser dürfe lediglich insoweit eingeschränkt werden, als dies zur Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit in der Haftanstalt erforderlich sei – etwa durch betriebsbedingte Telefonzeiten oder eine Begrenzung von Anzahl und Dauer der Gespräche.

Das Bundesgericht hiess die Beschwerde teilweise gut und verpflichtete die Behörden, dem Beschwerdeführer eine entsprechende Telefonbewilligung zu erteilen.

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