Urteil des Bundesgerichtes vom 25.09.2023 (9C_370/2022) zum Leidensabzug

Die Advokaturgemeinschaft (RA M. Unternährer) vertritt eine Klientin, welche sich im August 2018 wegen Schulterproblemen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet hat. Gestützt auf ein polydisziplinäres Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) sprach die IV-Stelle Nidwalden eine Viertelsrente (IV-Grad von 40 %) zu.

Unter anderem wurde gerügt, dass die IV-Stelle bzw. das Verwaltungsgericht Nidwalden zu Unrecht eine Herabsetzung des anrechenbaren Invalideneinkommens ("Leidensabzug") verweigert hat.

Das Bundesgericht folgte der Ansicht der Klientin und stellte fest, dass beim Prozentvergleich ein leidensbedingter Abzug zugelassen ist, ebenso wie bei einem "bezifferten Schätzungsvergleich" anhand von (auch nicht statistischen) Annäherungswerten.

In vorliegendem Fall waren eine rheumatologisch begründete "Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der Grössenordnung von 20 % im Sinne eines erhöhten Pausenbedarfs" und psychiatrisch bedingte Einschränkungen (erhöhte Ermüdbarkeit, Reizbarkeit, Schmerzen infolge einer Neurasthenie), die eine Arbeitsunfähigkeit von 40 Prozent bewirken gegeben. Es ist nicht nach Ansicht des Bundesgerichts nicht auszuschliessen, dass diese Beeinträchtigungen gemeinsam in einer Art und in einem Ausmass lohnwirksam werden, die in der Gesamtarbeitsunfähigkeit resp. der entsprechenden Pensumreduktion allein nicht zum Ausdruck kommen. Mithin liegt nicht von vornherein eine unzulässige doppelte Berücksichtigung eines einschränkenden Umstandes vor.

Das Bundesgericht hat die Beschwerde teilweise gutgeheissen und die Sache zur neuen Entscheidung an die IV-Stelle Nidwalden zurückgewiesen.

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