Der Beschwerdeführer leidet an frühkindlichem Autismus und beanspruchte deshalb eine Hilflosenentschädigung aufgrund mittelschwerer Hilflosigkeit. Gestützt auf eine Abklärung zu Hause beim Beschwerdeführer reduzierte die IV-Stelle die gewährte Hilflosenentschädigung mittelschweren Grades auf eine leichten Grades. Strittig war, ob der Beschwerdeführer bei der Verrichtung der Lebensführung «Essen» auf die regelmässige Hilfe Dritter und auf eine ständige persönliche Überwachung angewiesen ist.
Die Abklärungsfachperson stellte fest, dass der Beschwerdeführer keine Lähmungen oder andere körperliche Einschränkungen aufwies, die eine Unterstützung durch Dritte erforderlich machten. Sie wies jedoch darauf hin, dass der Beschwerdeführer vom Tisch weglaufe und mit dem Essen spiele.
Das kantonale Gericht folgte dieser Beurteilung und hielt fest, dass Hilflosigkeit nicht schon deshalb vorliege, weil der Beschwerdeführer häufig mit dem Essen spiele und zum Essen ermahnt werden müsse. Zudem trete ein solches Verhalten nur oft und nicht dauernd auf.
Das Bundesgericht führt dazu in seinem Urteil (8C_332/2024) vom 13.06.2024 aus, dass der Beschwerdeführer nur oft und nicht dauernd vom Spielen mit dem Essen abgehalten werden müsse resp. müsse regelmässig zur Nahrungsaufnahme aufgefordert werden. Das Bundesgericht verweist deshalb auf seine Rechtsprechung, wonach die Hilfe erst dann regelmässig ist, wenn die versicherte Person sie täglich oder eventuell täglich benötigt. Im vorliegenden Fall liege somit keine Hilflosigkeit in der Lebensverrichtung «Essen» vor.
Kontaktieren Sie die spezialisierten Rechtsanwälte der Advokaturgemeinschaft Estermann Unternährer Vonesch für sämtliche diesbezüglichen Anliegen.