Urteil 9C_91/2025 vom 07.03.2025 | Rechtsverzögerung durch das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Im Urteil 9C_91/2025 befasste sich das Bundesgericht mit einer Rechtsverzögerungsbeschwerde gegen das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich. 

Die IV-Stelle des Kantons Zürich verneinte im Oktober 2018 einen Anspruch auf Leistungen gegenüber einem Versicherten. Dieser erhob dagegen Beschwerde, welche mit Urteil vom 10.08.2020 vom Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich abgewiesen wurde. Dieses Urteil zog der Beschwerdeführer an das Bundesgericht weiter, welches seine Beschwerde schliesslich teilweise guthiess, das vorinstanzliche Urteil aufhob und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückwies (Urteil 9C_603/2020 vom 03.02.2021). Es stellte fest, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt ergänzend abzuklären, gestützt darauf ein strukturiertes Beweisverfahren durchzuführen und über die Beschwerde betreffend Rente und berufliche Massnahmen neu zu entscheiden. 

Im März 2021 schlug der Beschwerdeführer zwei Gutachter vor, was das Sozialversicherungsgericht mit Beschluss vom 03.05.2021 ablehnte. Daraufhin ordnete das Sozialversicherungsgericht die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens bei einem anderen Facharzt an. Im Oktober 2021 erteilte es den Auftrag für die psychiatrische Begutachtung, worauf der Beschwerdeführer die lange Zeitdauer von fünf Monaten seit der Auftragserteilung gegenüber dem Sozialversicherungsgericht bemängelte. Im Mai 2022 fand schliesslich die Begutachtung statt. Der Beschwerdeführer beantragte die Einholung eines weiteren Gutachtens bei einem der von ihm vorgeschlagenen Fachärzte, zusätzlich beantragte er den Ausstand der Richter und des Gerichtsschreibers, die am Verfahren beteiligt waren – darauf trat das Sozialversicherungsgericht mit Beschluss vom 14.11.2022 nicht ein.

Auf eine Anfrage nach dem Verfahrensstand im Dezember 2024 erhielt der Beschwerdeführer keine Antwort, weshalb er im Januar 2025 ein entsprechendes Mahnschreiben unter Androhung einer Rechtsverzögerungsbeschwerde versandte und schliesslich Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten aufgrund der Rechtsverzögerung einreichte. 

Gegen das unrechtmässige Verzögern oder Verweigern eines anfechtbaren Entscheides kann Beschwerde geführt werden (Art. 94 BGG). Jede Person hat im Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV; vgl. auch Art. 61 lit. a ATSG sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK). Das Bundesgericht stellte fest, dass die Vorinstanz, nachdem die Sache mit Urteil vom 03.02.2021 an sie zurückgewiesen worden war, zwar ein Gerichtsgutachten eingeholt hatte, die von ihr seit dessen Eingang unternommenen Schritte sich nach den Akten allerdings darauf beschränkt hatten, die Parteien zum Gutachten Stellung nehmen zu lassen und auf das Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers nicht einzutreten (Beschluss vom 14.11.2022).

Da es sich dabei um die Fortsetzung des bei ihr bereits im November 2018 (mehr als zwei Jahre zuvor) eingeleiteten Beschwerdeverfahrens handelt, wäre die Vorinstanz umso mehr verpflichtet gewesen, weitere Verfahrensschritte zügig zu unternehmen, dies unabhängig davon, ob sie die Sache aufgrund des Gerichtsgutachtens vom 27.06.2022 für spruchreif oder weitere Abklärungen für angezeigt hielt.

Gestützt darauf wurde die Beschwerde vom Bundesgericht gutgeheissen und eine Rechtsverzögerung durch das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich festgestellt. Dieses wurde angewiesen, die Sache an die Hand zu nehmen und so rasch wie möglich zum Entscheid zu führen.

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