Im Urteil 9C_230/2024 vom 21.01.2025 befasste sich das Bundesgericht mit einer Beschwerde gegen die Einstellung der Auszahlung einer Witwerrente nach Volljährigkeit der Tochter des Beschwerdeführers.
Im August 2023 verneinte die Ausgleichskasse des Kantons Aargau mit Einspracheentscheid den Anspruch auf eine Witwerrente aufgrund der eingetretenen Volljährigkeit der Tochter des Beschwerdeführers. Dies wurde durch das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 26.06.2024 bestätigt. Dagegen wurde eine Beschwerde z.H. des Bundesgerichts eingereicht, worin die Aufhebung des angefochtenen Urteils der Vorinstanz und die weitere Ausrichtung der Witwerrente beantragt wurde.
Gemäss Art. 23 Abs. 1 AHVG haben Witwen oder Witwer Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente, sofern sie im Zeitpunkt der Verwitwung Kinder haben. Dasselbe gilt für Witwen, wenn sie im Zeitpunkt der Verwitwung keine Kinder oder Pflegekinder im Sinne von Art. 23 AHVG, jedoch das 45. Altersjahr vollendet haben und mindestens fünf Jahre verheiratet gewesen sind (Art. 24 Abs. 1 Satz 1 AHVG).
Eine geschiedene Person ist einer verwitweten gleichgestellt, wenn: a. sie eines oder mehrere Kinder hat und die geschiedene Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat; b. die geschiedene Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat und die Scheidung nach Vollendung des 45. Altersjahres erfolgte; c. das jüngste Kind sein 18. Altersjahr vollendet hat, nachdem die geschiedene Person ihr 45. Altersjahr zurückgelegt hat (Art. 24a Abs. 1 AHVG).
Mit dem Urteil 78630/12 Beeler gegen Schweiz vom 11.10.2022 entschied der EGMR, dass durch Art. 24 Abs. 2 AHVG Witwer diskriminiert werden, indem ihre Hinterlassenenrente anders als jene von Witwen mit der Volljährigkeit des jüngsten Kindes erlischt. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist fortan darauf zu verzichten, die Witwerrente allein aufgrund der Volljährigkeit des jüngsten Kindes aufzuheben (BGE 143 I 50 E. 4.1 und 4.2; 143 I 60 E. 3.3; Urteile 9C_334/2024 vom 16.12.2024 E. 2.2; 9C_644/2023 vom 10.06.2024 E. 3.2.2; 9C_281/2022 vom 28.06.2023 E. 3).
Da der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des 18. Geburtstags seiner Tochter über 45 Jahre alt war, erfüllt er die Voraussetzungen von Art. 24a Abs. 1 lit. c AHVG. Damit würde als Grundlage für eine Rentenaufhebung einzig Art. 24 Abs. 2 AHVG in Betracht fallen. Streitig war zwischen den Parteien, ob die Witwerrente allein aufgrund des Umstandes, dass der Betroffene seinen Anspruch als geschiedener Ehemann begründete, aufgehoben werden darf.
Der Beschwerdeführer drang mit seiner Argumentation durch, indem er ausführte, dass sein Zivilstand weder nach EMRK noch nach Bundesrecht einen massgeblichen Unterschied darstelle. Das Völkerrecht untersage die Aufhebung der Witwerrente einzig gestützt auf das Geschlecht und zudem verlange Art. 24a Abs. 1 AHVG eine Gleichbehandlung von geschiedenen und nicht geschiedenen Witwern.
Im Ergebnis kommt das Bundesgericht zu folgendem Schluss: Soweit der Rentenaufhebungsgrund von Art. 24 Abs. 2 AHVG nicht (mehr) auf Witwer anwendbar ist, kann er auch für einen geschiedenen Mann, der (im Sinne von Art. 24a Abs. 1 AHVG) einem Witwer gleichgestellt ist, keine Rolle spielen. Entgegenstehende Weisungen des BSV sind gesetzeswidrig und daher nicht zu beachten (vgl. Urteil 9C_334/2024 vom 16.12.2024, E. 4.4).
Gemäss Bundesgericht hat die Vorinstanz Bundesrecht verletzt, indem sie einen über die Volljährigkeit der Tochter hinausgehenden Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Witwerrente verneint hat.