Im Urteil 8C_538/2024 befasste sich das Bundesgericht mit einer Beschwerde aufgrund einer nicht durchgeführten öffentlichen Verhandlung.
Im Juli 2021 sowie nach erneuter Anmeldung im März 2023 verneinte die IV-Stelle des Kantons Zürich den Leistungsanspruch einer Versicherten. Dagegen erhob sie Beschwerde und beantragte die Neubeurteilung und die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die Beschwerde ohne Durchführung einer öffentlichen Verhandlung ab.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten liess die Versicherte anschliessend vor Bundesgericht die Aufhebung und Zurückweisung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz beantragen. Mit Urteil vom 18.12.2024 wurde die Beschwerde gutgeheissen. Dies mit der Begründung, dass für das kantonale Gericht keine Veranlassung und keine Rechtfertigung bestand, von der grundsätzlichen Verpflichtung zur Durchführung einer öffentlichen Verhandlung ausnahmsweise abzuweichen. Indem es dennoch darauf verzichtete, wurde der in Art. 6 Ziff. 1 EMRK gewährleisteten Verfahrensgarantie nicht Rechnung getragen. In der Folge wurde die Sache zur Durchführung der verlangten öffentlichen Verhandlung an das kantonale Gericht zurückgewiesen.
Sofern Sie Fragen in diesem Bereich haben, stehen Ihnen die spezialisierten Rechtsanwälte der Advokaturgemeinschaft Estermann Unternährer Vonesch gerne zur Verfügung.