Urteil 8C_222/2024 vom 23. Januar 2025

In diesem aktuellen Urteil des Bundesgerichts war das Prozessthema die Frage, ob die Beschwerdeführerin die ihr verbleibende Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwerten kann.

Das Bundesgericht betont diesbezüglich, dass die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur dann verneint werden kann, wenn die verbliebene Arbeitsfähigkeit in einer derart eingeschränkten Form besteht, dass entsprechende Tätigkeiten praktisch nicht existieren oder nur mit unrealistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wären (SVR 2021 IV Nr. 26 S. 80, 8C_416/2020 E. 4).

Im vorliegenden Fall stellte das Bundesgericht fest, dass die Beschwerdeführerin trotz ihrer gesundheitlichen Einschränkungen (persistierende depressive Störung, Schmerzverarbeitungsstörung, Schultergürtel- und Nackensyndrom) in der Lage ist, leichte Tätigkeiten auszuüben, die ihrem Zumutbarkeitsprofil entsprechen (Verweis auf das Zumutbarkeitsprofil gemäss ZMB-Gutachten). Das Sozialversicherungsgericht Zürich und auch das Bundesgericht kamen zum Schluss, dass der ausgeglichene Arbeitsmarkt solche Tätigkeiten anbietet und die Restarbeitsfähigkeit wirtschaftlich verwertbar ist.

Das Alter der Beschwerdeführerin (knapp 61 Jahre) und der Umstand, dass sie über keine formale Berufsausbildung verfügt, wurden berücksichtigt. Das Bundesgericht stellte jedoch klar, dass das Alter allein keine Unverwertbarkeit begründet, da relativ hohe Hürden für die Annahme einer altersbedingten Unverwertbarkeit bestehen (BGE 145 V 2 E. 5.3.1). Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Faktoren wie ungenügende Schulbildung, mangelnde Deutschkenntnisse und eine als "einfach strukturiert" beschriebene Persönlichkeit wirken sich laut Bundesgericht nicht ausreichend negativ auf die Verwertbarkeit aus, da der ausgeglichene Arbeitsmarkt auch Nischenarbeitsplätze umfasst, bei denen gesundheitlich Beeinträchtigte mit einem gewissen sozialen Entgegenkommen rechnen können (BGE 148 V 174 E. 9.1).

Die Beschwerdeführerin konnte im Ergebnis nicht darlegen, dass ihre Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt unverwertbar ist und die Beschwerde wurde vom Bundesgericht abgewiesen.

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