Rechtsanwalt M. Unternährer von der Advokaturgemeinschaft vertrat die Opferfamilie des anlässlich des Raserunfalls in Gelfingen (Luzern) Verstorbenen Unfallopfers.
In diesem Leitentscheid nahm das Bundesgericht eine Abgrenzung von Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit bei einem tödlich verlaufenen Raserunfall vor. Das Bundesgericht stellte fest, dass der Vorinstanz betreffend das „Wissenselement“ korrekt war. Die Wahrscheinlichkeit eines schweren Verkehrsunfalls sei aufgrund der örtlichen Gegebenheiten und der konkreten Fahrweise des Täters derart hoch gewesen, dass er diese spätestens beim Überholen hätte erkennen müssen. Der Raser habe es durch sein Fahrverhalten „darauf ankommen“ lassen. Vom Bundesgericht wird dargelegt, dass das Hauptkriterium die grosse Wahrscheinlichkeit des Erfolgseintritts sei. Die Verurteilung der Vorinstanz betr. eventualvorsätzlicher Tötung wurde vom Bundesgericht bestätigt.