Nicht rechtmässige Anordnung einer bidisziplinären Begutachtung durch die IV-Stelle

Die Advokaturgemeinschaft (RA M. Unternährer) hat vor Kantonsgericht Luzern ein positives Urteil für eine hirngeschädigte Person bezüglich der medizinischen Abklärung erstritten.

Die IV-Stelle stellte sich auf den Standpunkt, dass für die angedachte Begutachtung zwei Fachdisziplinen (Fachrichtungen Neurologie und Psychiatrie) genügend seien. Das Kantonsgericht widersprach dem aufgrund der medizinischen Faktenlage und ordnete wie von der Beschwerdeführerin gefordert ein interdisziplinäres Gutachten via Zufallsplattform MED@P an (Urteil Kantonsgericht Luzern vom 27.Februar 2024, 5V 23 229).

Die Beschwerde gegen die Zwischenverfügung der IV-Stelle wurde gutgeheissen.

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