Kürzung von Geldleistungen der Unfallversicherung | Bundesgerichtsurteil 8C_85/2024 vom 03.02.2025

Im Urteil 8C_85/2024 befasste sich das Bundesgericht mit einer Beschwerde gegen die abgelehnte Ausrichtung von Geldleistungen der Generali Allgemeine Versicherungen AG in Zusammenhang mit einem Messerangriff.

Der Beschwerdeführer wurde im Juli 2021 Opfer eines Messerangriffs. Die Generali Allgemeine Versicherungen AG kam für die Heilbehandlungen auf, verneinte aber die Ausrichtung von Geldleistungen. Diese lehnte sie mit der Begründung, dass ein absolutes Wagnis vorliege, ab.

Das Bundesgericht stellte fest, dass es sich beim Verhalten des Beschwerdeführers um ein absolutes Wagnis handelte und stimmte damit der Vorinstanz zu. Das Bundesgericht hob hervor, dass ein absolutes Wagnis praxisgemäss in zwei Konstellationen vorliegt: Zum einen, wenn eine Handlung aufgrund objektiver Gegebenheiten mit Gefahren verbunden ist, die unabhängig von den konkreten Verhältnissen nicht auf ein vernünftiges Mass herabgesetzt werden können. Zum andern ist aus objektiven Gründen ebenfalls auf ein absolutes Wagnis zu erkennen, wenn es am schützenswerten Charakter einer Handlung mangelt (SVR 2007 UV Nr. 4 S. 10, U 122/06 E. 2.1). Der schützenswerte Charakter kann insbesondere bei sportlichen Betätigungen zumeist bejaht werden (beispielsweise Bergsteigen und Klettersport, BGE 97 V 72 E. 3, oder Canyoning, BGE 125 V 312 E. 3a), dies unter Vorbehalt besonders gefährlicher Sportarten (BGE 141 V 37 E. 4 mit Hinweisen: auf beispielsweise (Thai-) Boxwettkämpfe, aber auch Auto-Bergrennen und Motorrad- beziehungsweise Motocross-Rennen).

Das Wagnis ist als besonders schwerer Fall mit gänzlicher Verweigerung der Geldleistungen zu qualifizieren bei besonderem Verschulden beziehungsweise subjektiven Motiven des Versicherten oder aber bei besonderer Gefahr (SZS 2013 S. 172, 8C_504/2007 E. 7.2; Urteil 8C_683/2010 vom 05.11.2010 E. 7).

In der vorliegenden Konstellation schützte das Bundesgericht die Ansicht der Vorinstanz, wonach im vorliegenden Fall ein Wagnis als besonders schwerer Fall vorliegt. Gemäss Sachverhaltsfeststellung war ein Cousin eines Bekannten des Beschwerdeführers entführt und ein Lösegeld verlangt worden. Der Beschwerdeführer hat sich in der Folge – obwohl er vermutet hat, dass es Probleme geben könnte – an den Treffpunkt begeben, um mit den Entführern zu sprechen und den Entführten zu befreien. Unmittelbar nach Verlassen des Fahrzeuges sei der Beschwerdeführer attackiert und durch Messerstiche schwer verletzt worden. 

Gestützt darauf qualifizierten die Gerichte das Verhalten des Beschwerdeführers als absolutes Wagnis in einem besonders schweren Fall und das Bundesgericht wies die Beschwerde mit Urteil 8C_85/2024 vom 03.02.2025 ab.

Artikel teilen