Keine Sperrfrist bei arbeitsplatzbezogener Arbeitsunfähigkeit

Gemäss Art. 336c OR darf ein Arbeitgeber nach Ablauf der Probezeit mittels einer ordentlichen Kündigung einem Arbeitnehmer nicht kündigen, wenn dieser ohne eigenes Verschulden krankheitsbedingt ganz oder teilweise arbeitsunfähig ist. Diese Sperrfrist gilt im ersten Dienstjahr für 30 Tage, im zweiten bis fünften Dienstjahr für 90 Tage und ab dem sechsten Dienstjahr für 180 Tage.

Laut der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichts findet die Sperrfrist von Art. 336c OR jedoch keine Anwendung, wenn die gesundheitliche Beeinträchtigung so geringfügig ist, dass sie die Annahme einer neuen Arbeitsstelle nicht behindert. Die Rechtsprechung geht insbesondere hiervon aus, wenn die Arbeitsunfähigkeit ausschließlich auf den bisherigen Arbeitsplatz beschränkt ist (vgl. neuer Leitentscheid 1C_595/2023 vom 26. März 2024).

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