Bei einem Versicherten, der nur noch wenige Jahre vor der Pensionierung steht und zuvor eine ganze IV-Rente bezogen hat, ist keine Rentenreduktion vorzunehmen, bevor die IV nicht berufliche Eingliederungsmassnahmen durchgeführt hat. Insofern gilt der Grundsatz der Selbsteingliederung nicht.
Rechtsanwalt V. Estermann von der Advokaturgemeinschaft reichte die diesbezügliche Beschwerde gegen die Verfügung der Invalidenversicherung an das Kantonsgericht Luzern ein und konnte die Interessen seines Klienten erfolgreich vertreten.