Die Versicherte hat Anspruch auf eine Invalidenrente wegen psychischer Probleme, Arthrose und Schmerzen in den Knien. Dadurch ist sie in ihrer Bewegungsfreiheit stark eingeschränkt und benötigt Unterstützung im Alltag.
IV-Rentenbezüger haben zusätzlich zu ihrer Rente Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung zur Deckung obgenannter Kosten. Die Versicherte hatte seit 2021 Anspruch auf eine solche Hilflosenentschädigung.
Im Januar 2022 entschied die IV-Stelle Luzern, ihr diese aufgrund einer kurzfristigen Verbesserung der Beschwerdesituation, die sich zum Zeitpunkt des Entscheids jedoch bereits wieder stark verschlechtert hatte, aufzuheben.
Gegen diese Verfügung legte RA V. Estermann im Namen der Versicherten erfolgreich Beschwerde beim Kantonsgericht Luzern ein, welches die ob genannte Verfügung mit Entscheid im Juni 2022 aufhob und die IV-Stelle Luzern anwies, weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen. Die Zahlungen an die Versicherte blieben weiterhin sistiert.
Im Dezember 2022 wurde der Versicherten mitgeteilt, dass sie auch künftig keinen Anspruch mehr auf Hilflosenentschädigung hat. Dagegen zeigte sich RA V. Estermann im Namen der Versicherten nicht einverstanden und erhob Einsprache bei der IV-Stelle Luzern
Im November 2023 teilte die IV-Stelle Luzern sodann mit, dass noch ein ärztlicher Bericht abgewartet werden müsse, bevor ein definitiver Entscheid gefällt werden könne. Als nach drei Monaten immer noch kein Entscheid der IV-Stelle Luzern vorlag, forderte RA V. Estermann die IV-Stelle Luzern ausdrücklich dazu auf, da inzwischen mehr als zwei Jahre seit der Leistungseinstellung durch die IV-Stelle Luzern vergangen waren.
Nach dieser langen Zeit hat sich der Beobachter dann mittels einer Medienanfrage eingeschaltet. Auf die Medienanfrage des Beobachters hin wurde von der IV-Stelle Luzern in weniger als zwei Wochen ein Entscheid gefällt.
Der Versicherten sollte mit Vorbescheid Hilflosenentschädigung rückwirkend für 10 Monate zugesprochen werden. Für die Zukunft hält die IV-Stelle Luzern jedoch daran fest, dass die Hilflosenentschädigung wegen einer angeblichen Verbesserung des Gesundheitszustandes gestrichen bleibt. Dagegen musste RA V. Estermann erneut Einwendungen bei der IV-Stelle erheben, da der medizinische Sachverhalt betreffend der psychischen Beschwerden immer noch nicht abgeklärt worden ist. Dies ist zur Zeit noch hängig.