Mit Urteil vom 6. Mai 2013 bestätigte das Bundesgericht das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 22. März 2012 und qualifizierte das Verhalten der Unfallverursacher im Innerortsbereich Schönenwerd nicht als fahrlässig. Die Schuldsprüche wegen eventualvorsätzlicher Tötung und einfacher sowie schwerer Körperverletzung wurden vom Bundesgericht bestätigt.
In diesem wegweisenden Prozess betreffend einem Raserunfall vertrat die Advokaturgemeinschaft (Rechtsanwalt M. Unternährer) die rechtlichen Interessen der Familie des Verstorbenen.