Am 21.05.2015 kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitnehmer und Versicherten (Kläger, Beschwerdegegner). Am 10.11.2015 teilte die Krankentaggeldversicherung (Beklagte, Beschwerdeführerin) dem Versicherten mit, dass sie ihre Leistungen per 1.1.2016 (1.5 Monate) einstellen werde. Auf Klage des Versicherten hin verpflichtete das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Beklagte zur Ausrichtung von Krankentaggeldern bis zum 29.02.2016 (3.5 Monate). Es stellte sich vor Bundesgericht sodann die Frage nach der Dauer der Übergangfrist, welche die Versicherung dem Arbeitnehmer vor Einstellung ihrer Leistungen gewähren muss.
Das Bundesgericht hält diesbezüglich in seinem Urteil vom 29.07.2019 (4A_73/2019) fest, dass zusammen mit der Abmahnung zum Berufswechsel dem Versicherten eine angemessene Übergangsfrist einzuräumen ist, während derer er sich anpassen und eine neue Stelle finden kann. Dabei hat sich in der sozialversicherungsrechtlichen Rechtsprechung eine Frist von drei bis fünf Monaten etabliert, die auch im Rahmen der Krankentaggeldversicherung Gültigkeit beansprucht.
Weiter erwog das Bundesgericht, dass es vorliegend nicht von Belang ist, ob der Beschwerdegegner eine Umschulung erfolgreich abgeschlossen habe, da die zu gewährende Übergangsfrist nicht nur der Umschulung, sondern vielmehr der allgemeinen Anpassung und Stellensuche diene.
Zur Rüge der Beschwerdeführerin,der Beschwerdegegner sei aufgrund seiner Schadenminderungspflicht verpflichtet, sich bei der Arbeitslosenversicherung anzumelden, hält das Bundesgericht fest, dass die Anrechnung genau umgekehrt erfolgt. Denn nach Art. 28 Abs. 2 AVIG werden auch private Krankentaggelder an die Arbeitslosenentschädigung angerechnet. Die zu gewährende Übergangsfrist dürfe daher nicht mit dem Argument verkürzt werden, die Beschwerdeführerin hätte den Beschwerdegegner der Arbeitslosenversicherung zuweisen können.
Das Bundesgericht bestätigte in der Folge die durch die Vorinstanz festgelegte Übergangsfrist von 3.5 Monaten.
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