Das Bundesgericht sprach in einem wegweisenden Urteil der Mutter eines psychisch kranken Kindes einen Anspruch auf Entschädigung der psychiatrischen Grundpflege durch die Krankenkasse zu. Dieser Entscheid eröffnet somit auch Angehörigen, die ein psychisch krankes Familienmitglied zu Hause betreuen, einen Anspruch auf Entschädigung der psychiatrischen Grundpflege.
Gemäss der bislang geltenden bundesgerichtlichen Rechtsprechung setzte die Leistungspflicht der Krankenkasse für die psychiatrische Grundpflege voraus, dass die Pflegefachperson über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt. Demnach waren ein berufliches Anforderungsprofil sowie eine Zulassung zur Erbringung von psychiatrischen Leistungen erforderlich.
Im neuen Urteil 9C_385/2023 vom 8. Mai 2024 änderte das Bundesgericht seine Rechtsprechung dahingehend, dass die Leistungserbringung durch angestellte Angehörige in der psychiatrischen Grundpflege derjenigen der allgemeine Grundpflege gleichgestellt wird. Folglich steht künftig auch den Personen, die ein psychisch krankes Familienmitglied zu Hause betreuen, zusätzlich eine Entschädigung für die psychiatrische Grundpflege zu.
Im besagten Fall hat das Verwaltungsgericht Glarus u.a. Recht verletzt, indem es die umstrittene Leistungspflicht mit dem Argument verneint hat, dass die Mutter des psychisch kranken Kindes über ungenügende fachliche Qualifikation verfüge.
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