Die Advokaturgemeinschaft vertritt die rechtlichen Interessen einer Velofahrerin, welche sich beim Sturz mit einem Elektrofahrrad im Jahr 2018 Verletzungen zugezogen hat. Die Invalidenversicherung verneinte in der Folge einen Rentenanspruch mit der Begründung, ein solcher hätte frühestens sechs Monate nach der Anmeldung zum Leistungsbezug, also am 1. November 2020, entstehen können. Weil die Versicherte aber bereits im September 2020 das AHV-Alter erreicht habe, wurde keine IV-Rente zugesprochen.
Das Bundesgericht stützte die rechtliche Argumentation der Advokaturgemeinschaft und hiess die Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern gut, dies mit folgender Begründung:
Beim Abschluss der Früherfassung konnte ein Rentenanspruch nicht ausgeschlossen werden, dies, u.a. angesichts der folgenden konkreten Gegebenheiten:
- klar erkennbarer Wunsch der Klientin nach Rentenprüfung
- die Beschwerdeschilderungen und die Ankündigung der Anmeldung nach weiteren Untersuchungen
- Möglichkeit des bestandenen Wartejahres
Konkret hatte die Invalidenversicherung – entgegen der Ansicht des Kantonsgerichts Luzern – für eine abschliessende Beurteilung keine genügende Aktenlage. Aus diesem Grund hätte die IV-Stelle der Klientin nicht ausdrücklich von einer Anmeldung zum Leistungsbezug (IV-Rente) abraten dürfen, ohne sie gleichzeitig darauf hinzuweisen, dass eine spätere Anmeldung auch die Entstehung eines allfälligen Rentenanspruchs verzögern würde. Demnach verletzte die IV-Stelle im Rahmen der Früherfassung ihre Aufklärungs- und Beratungspflicht. Die Versicherte ist somit so zu stellen, wie wenn sie die Anmeldung zum Rentenbezug rechtzeitig gemacht hätte.