Beweiswert von PMEDA-Gutachten im Sozialversicherungsrecht (Urteile Bundesgericht 8C_122/2023 vom 26.02.2023 & 8C_719/2023 vom 06.08.2024)

Ein 40-jähriger Koch meldete sich im Jahr 2013 wegen anhaltender Rückenschmerzen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach zwei abgebrochenen Umschulungsversuchen führte die IV weitere medizinische Abklärungen durch und holte ein Gutachten der Gutachterstelle PMEDA ein. Gestützt auf dieses Gutachten verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf eine Invalidenrente.

Mit Medienmitteilung vom 04.10.2023 informierte das Bundesamt für Sozialversicherungen darüber, dass die Invalidenversicherung gestützt auf eine Empfehlung der Eidgenössischen Kommission für die Qualität in der medizinischen Begutachtung (EKQMB) die Vergabe von bi- und polydisziplinären Gutachten an die Gutachterstelle PMEDA einstellt.

Es stellte sich vor Bundesgericht die Frage betreffend des Beweiswerts des Gutachtens der PMEDA. Rechtsprechungsgemäss gilt, dass sich die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht bei der Beurteilung der Arbeits(un)fähigkeit auf Unterlagen zu stützen hat, die von ärztlichen und gegebenenfalls auch anderen Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Den von den Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten externer Spezialärztinnen und -ärzte, die den Anforderungen der Rechtsprechung genügen, kann das Gericht nach der Rechtsprechung grundsätzlich vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen.

Fraglich war insbesondere der Umgang mit dem Beweiswert des PMEDA-Gutachtens aufgrund der Beendigung der Auftragserteilung an die PMEDA. Das Bundesgericht hat dazu im Urteil 8C_122/2023 vom 26.02.2024 festgehalten, dass an Gutachten der PMEDA strengere Anforderungen an die Beweiswürdigung zustellen sind. Es rechtfertige sich an die Beweiswürdigung strengere Anforderungen zu stellen und die beweisrechtliche Situation der versicherten Person mit derjenigen bei versicherungsinternen medizinischen Entscheidungsgrundlagen zu vergleichen. In solchen Fällen genügen bereits relativ geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen, um eine neue Begutachtung anzuordnen bzw. ein Gerichtsgutachten einzuholen.

Im vorliegenden Fall kam das Bundesgericht zum Schluss, dass konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit des PMEDA-Gutachtens vorlagen. Anstatt weitere Abklärungen vorzunehmen, stellte das kantonale Gericht in der Folge eigene medizinische Überlegungen an, insbesondere zu den Berichten der behandelnden Fachpersonen und zur Indikatorenprüfung. Dieses Vorgehen wurde vom Bundesgericht kritisiert, da es nicht Aufgabe des Gerichts sei, fachfremde Schlüsse zu ziehen. Vielmehr hätte die Vorinstanz die aufgezeigten Unstimmigkeiten und Widersprüche näher abklären müssen. Indem sie dies unterlassen habe, habe sie den Sachverhalt unter Verletzung der Beweiswürdigungsregeln und des Untersuchungsgrundsatzes unvollständig festgestellt.

Zu Recht wies das Bundesgericht in der Folge die Sache an die Vorinstanz zur Einholung eines Gutachtens zurück, auf dessen Grundlage die Vorinstanz die Beschwerde neu zu beurteilen hat.

Diese Rechtsprechung wurde vom Bundesgericht im Urteil 8C_719/2023 vom 06.08.2024 bestätigt. Wiederum hatte die PMEDA ein Gutachten erstellt, das im Widerspruch zu anderen medizinischen Beurteilungen stand. Erneut kam das Bundesgericht zum Schluss, dass die Gutachten der PMEDA nicht genügend fundiert seien und daher Zweifel an der Qualität der Gutachten bestünden. Der Fall wurde zur weiteren medizinischen Abklärung ebenfalls an die Vorinstanz zurückgewiesen.

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