Die Rechtsprechung wendet für die Invalideneinkommensbemessung die nach dem Kompetenzniveau differenzierten LSE-Tabellen an. Im Urteil 8C_657/2023 thematisiert das Bundesgericht die Bestimmung des LSE-Kompetenzniveaus 1 bis 4 nun im Detail.
Für die Einteilung der verschiedenen Berufsgruppen wurden zentrale Kriterien festgelegt, darunter die erforderlichen Kompetenzstufen und Spezialisierungsgrade, die zur Erfüllung berufstypischer Aufgaben notwendig sind. Auf Grundlage von neun Hauptberufsgruppen (Tabelle T17 in der LSE 2012, S. 44) sowie der Art der Arbeit, der notwendigen beruflichen Ausbildung und der Berufserfahrung wurden vier Kompetenzniveaus definiert (Tabelle TA1_skill_level in der LSE 2012).
Die Stufe 1 umfasst als niedrigste Stufe einfache körperliche und manuelle Tätigkeiten. Die Stufe 2 bezieht sich auf praktische Aufgaben wie namentlich Verkauf, Pflege, Datenverarbeitung, administrative Aufgaben und Bedienung von Maschinen. Die Anwendung dieser Stufe ist jedoch nur gerechtfertigt, wenn die versicherte Person über besondere Fähigkeiten oder Kenntnisse verfügt. Stufe 3 umfasst komplexe praktische Aufgaben, die ein breites Spektrum an Kenntnissen in einem Spezialgebiet erfordern. Stufe 4 bezieht sich schliesslich auf Berufe, die die Fähigkeit erfordern, komplexe Probleme zu lösen und Entscheidungen aufgrund eines breiten Spektrums an theoretischem und faktischem Wissen in einem Fachgebiet zu treffen. Das Bundesgericht nennt dabei Direktoren, leitende Angestellte und Geschäftsführer sowie intellektuelle und wissenschaftliche Berufe.
Der Schwerpunkt liegt dabei auf der Art der Aufgaben, die der Versicherte aufgrund seiner Qualifikation übernehmen kann, nicht auf der Qualifikation an sich. Das Bundesgericht betont des Weiteren, dass die mehrjährige Berufserfahrung – ohne eine besondere, während der Berufsausübung erworbene Qualifikation – keine höhere Einstufung als Kompetenzniveau 2 rechtfertige.