Ein Anspruch auf eine IV-Kinderrente besteht auch, wenn das unterstützte Kind zur Zeit zwar nicht in Ausbildung steht, sich aber auf eine solche vorbereitet und bereits gewisse Vorkehren hierzu getroffen hat (z.B. Absolvieren eines Sprachaufenthaltes im Ausland, weil dies ein Erfordernis für den Ausbildungslehrgang darstellt).
Rechtsanwalt V. Estermann von der Advokaturgemeinschaft reichte die diesbezügliche Beschwerde gegen die Verfügung der Invalidenversicherung an das Kantonsgericht Luzern ein und konnte die Interessen seines Klienten erfolgreich vertreten.
Das Kantonsgericht Luzern hat die Beschwerde mit Urteil vom 9. Mai 2022 (Fall-Nr.: 5V 21 230) gutgeheissen.