Änderung bei der IV-Rentenberechnung ab 1. Januar 2024

Ab dem 1. Januar 2024 liegt dem Invaliditätsgrad eine für Versicherte günstigere Berechnungsweise zugrunde. Im Falle, dass der Invaliditätsgrad etwas weniger als 40% beträgt und daher keine Rente zugesprochen wird, besteht nun aufgrund der Änderung der Verordnung über die Invalidenversicherung dennoch Aussicht auf den Erhalt einer IV-Rente.

Die Höhe einer IV-Rente wird anhand des sogenannten Invaliditätsgrades bestimmt. Die Differenz zwischen dem Einkommen als gesunder Mensch und demjenigen Einkommen, welches mit der Invalidität noch erzielt werden kann, ist dabei massgeblich. Bei Personen, die nach Beginn der Invalidität kein Einkommen erzielen können, wird ein hypothetisches Einkommen unter Beizug von Erhebungsdaten des Bundesamtes für Statistik ermittelt. Die bis anhin angewendeten hypothetischen Löhne standen stark unter Kritik und wurden als zu hoch eingestuft, wodurch ein tieferer IV-Grad resultierte. Die Änderung der Verordnung über die Invaliditätsversicherung (IVV) sieht nun einen Pauschalabzug von 10% bei den hypothetischen Löhnen vor. Folglich werden höhere IV-Renten ausgerichtet.

Diese Änderung findet bei allen neuen Rentenfällen mit hypothetischem Einkommen Anwendung. Bereits laufende Renten müssen innerhalb von drei Jahren durch die IV-Stelle angepasst werden. Eine erneute Anmeldung bei der IV ist erfolgsversprechend, falls ihr Invaliditätsgrad bislang knapp unter 40% gelegen hat und der Abzug daher zu einer Rente führen würde.

Für sämtliche diesbezüglichen Anfragen steht Ihnen unser Team von Rechtsanwälten zur Verfügung.

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