In den letzten Jahren zog insbesondere die Allianz Unfallversicherung zahlreiche Verfügungen in Wiedererwägung mit dem Argument, dass vor der Rentenverfügung keine Adäquanzprüfung stattgefunden habe und sich in den UV-Akten keine Anhaltspunkte für eine implizite Prüfung finden liessen.
Das Bundesgericht hat in seiner bisherigen Praxis das stossende Vorgehen der Allianz Unfallversicherung geschützt, indem es von einer fehlenden Adäquanzprüfung ausging, wenn sich aus den Akten keine Anhaltspunkte für eine solche Prüfung ergaben. Sofern der Unfallversicherer beispielsweise seiner Aktenführungspflicht nicht nachgekommen ist, folgerten die Gerichte unter Umständen daraus, dass keine Prüfung der Adäquanz stattgefunden habe und die Rentenverfügung somit zweifellos rechtsfehlerhaft zustande gekommen sei.
Auch in dem vorliegenden Fall war die Allianz als Unfallversicherung zuständig und zog eine Verfügung aus dem Jahr 2007 mit dieser systematischen Vorgehensweise in Wiedererwägung. Man habe schlichtweg vergessen, eine Adäquanzprüfung vorzunehmen. Diese kritisierte Praxis, die insbesondere von der Allianz über Jahre ausgeübt und durch das Bundesgericht geschützt wurde, wird mit dem vorliegenden Urteil angepasst.
Das Bundesgericht geht im ergangenen Urteil davon aus, dass die Unfallversicherung die Leistungsanforderungen kennt und diese prüft, bevor sie eine Rente oder eine Integritätsentschädigung zuspricht. Die erfolgte Leistungszusprache impliziert also schon für sich allein, dass eine Adäquanzprüfung durchgeführt wurde. Es braucht darüber hinaus keine weiteren Hinweise in den Akten.
Im Sinne einer Bereinigung der Rechtsprechung bestätigt das Bundesgericht somit zusammenfassend, dass die Leistungszusprache durch die Unfallversicherung stets auf eine vorgängige, zumindest implizit vorgenommene Adäquanzprüfung schliessen lässt und eine solche Rentenverfügung nicht wegen einer später behaupteten unterbliebenen Adäquanzprüfung als zweifellos rechtsfehlerhaft qualifiziert werden kann.
Es bleibt abzuwarten, ob die Unfallversicherungen die kritisierte Praxis entsprechend anpassen.
Sofern Sie Fragen in diesem Bereich haben, stehen Ihnen die spezialisierten Rechtsanwälte der Advokaturgemeinschaft Estermann Unternährer Vonesch zur Verfügung.